Die Verwaltungen des Kantons Glarus sowie der Gemeinden Glarus Nord, Glarus und Glarus Süd waren wie viele andere durch das Prinzip der Geheimhaltung geprägt. Ein generelles Recht der Bevölkerung auf Zugang zu amtlichen Informationen und Dokumenten der Verwaltung bestand nicht. Es sei denn, eine gesetzliche Grundlage sah dies ausdrücklich vor oder das öffentliche Interesse erforderte eine aktive Information der Bevölkerung von Amtes wegen. Das Amtsgeheimnis verhinderte den freien Zugang zu amtlichen Informationen und Dokumenten.
seit dem 1. Januar 2023 hat der Paradigmenwechsel vom Geheimhaltungs- zum Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung begonnen. Folgende Links führen Dich zu weiteren Informationen
Gesetzliche Grundlagen
Gestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, hat die Landsgemeinde 2021 das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen des Kantons Glarus angenommen.
Das Öffentlichkeitsprinzip ist nun eingehend im Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) und in der dazugehörenden Verordnung (VIDAG) geregelt. Darüber hinaus gibt es auch noch das Reglement SRS 1.2-2 – Reglement über den Vollzug des Öffentlichkeitsprinzips.
Zugangsgesuch stellen
Ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten, die bei öffentlichen Organen des Kantons und der Gemeinden vorhanden sind, kann jede Person – unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz – stellen. Dieses Recht besteht voraussetzungslos: Es müssen keine schutzwürdigen Interessen nachgewiesen werden. Das Gesuch ist (gem. Art. 49 Abs. 1 IDAG) an das öffentliche Organ zu richten, welches das Dokument erstellt oder von Dritten, welche diesem Gesetz nicht unterstehen, als Hauptadressat erhalten hat.
Das Zugangsrecht wird (gem. Art. 52 Form der Zugangsgewährung IDAG) auf folgende Arten gewährt:
- Auskunftserteilung
- Einsichtnahme
- Herausgabe und Zustellung
Die Einsichtnahme beinhaltet auch das Recht, Kopien oder Fotos zu erstellen und Notizen zu machen. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Form der Zugangsgewährung
Das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumente muss (gem. Wegleitung zum Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung Kapitel 3.4 Anforderungen an das Zugangsgesuch – Form) nicht schriftlich, d. h. nicht handschriftlich unterzeichnet, eingereicht, sondern kann formlos, insbesondere auch mündlich, gestellt werden (Art. 49 Abs. 4 IDAG). Ein Gesuch kann z. B. per Brief, E-Mail, durch elektronische Eingabe aber auch durch das persönliche Erscheinen an einem Schalter erfolgen. Die gesuchstellende Person sollte bei der Einreichung des Gesuches der Behörde mit Namen und Anschrift bekannt sein. Das Serviceportal des Kantons Glarus kann über das Formular „Öffentlichkeitsprinzip Gesuch einreichen“ ebenfalls verwendet werden (Die Nutzung des Serviceportal setzt eine Registrierung des Nutzers voraus).
Beurteilungsgrundlagen
Nach Eingang des Zugangsgesuches prüft (gem. Art. 4 Behandlung des Zugangsgesuchs VIDAG) das öffentliche Organ, an welches das Gesuch gerichtet ist oder es leitet dieses zur Behandlung weiter, wenn es amtliche Dokumente betrifft, die sich im Besitz eines anderen öffentlichen Organs befinden.
Ist das Zugangsgesuch zu wenig präzise formuliert, kann das öffentliche Organ (gem. Art. 5 Präzisierung des Zugangsgesuchs VIDAG) von der gesuchstellenden Person eine Präzisierung verlangen. Bleibt eine Präzisierung innert der angesetzten Frist aus, wird das Zugangsgesuch gegenstandslos.
Der Zugang kann verwehrt werden, wenn es sich (gem. Art. 12 Ausschluss IDAG) um
- Unterlagen und Protokollen nicht öffentlicher Sitzungen handelt
- amtlichen Dokumenten hängiger Geschäfte und Verfahren oder über Positionen in laufenden Vertragsverhandlungen handelt
- amtlichen Dokumenten, die spezialgesetzlich als geheim oder vertraulich bezeichnet werden handelt
Sitzungen öffentlicher Organe gelten als nicht öffentlich, ausser sie werden für öffentlich erklärt.
Der Zugang zu amtlichen Dokumenten kann (gem. Art. 13 Einschränkungen IDAG) eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, soweit überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Überwiegende öffentliche Interessen liegen (gem. Art. 13 Ziff. 2 IDAG) insbesondere vor, wenn durch Gewährung des Zugangs:
- die freie Meinungs- und Willensbildung des öffentlichen Organs beeinträchtigt werden könnte
- die Position eines öffentlichen Organs in laufenden oder absehbaren Verhandlungen gefährdet werden könnte
- die zielkonforme Durchführung konkreter Massnahmen öffentlicher Organe beeinträchtigt werden könnte
- Informationen vermittelt werden könnten, welche dem öffentlichen Organ von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt worden sind
- die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden könnte
- die Beziehungen zu anderen Gemeinwesen beeinträchtigt werden könnten
Überwiegende private Interessen liegen (gem. Art. 13 Ziff. 3 IDAG) insbesondere vor, wenn durch Gewährung des Zugangs:
- die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden könnte
- Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden könnten
- das Urheberrecht verletzt werden könnte
Kosten
Das Zugangsverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden, können kostendeckende Gebühren erhoben werden, über die man vorgängig informiert werden muss.